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Aufgaben des Seelsorgebereichsrates

Aufgaben des Seelsorgebereichsrates sind in der Satzung für Seelsorgebereichsräte vom 17.11.2009 geregelt.

(1) Der Seelsorgebereichsrat ist anstelle der einzelnen Pfarrgemeinderäte und der „pfarrlichen Gremien“ zuständig für alle pastoralen Fragen und Angelegenheiten im Seelsorgebereich, die nicht nur eine einzelne Pfarrei betreffen. Diese werden vom Seelsorgebereichsrat im Sinne der Kooperationsvereinbarung beraten und beschlossen.
(2) Der Seelsorgebereichsrat trägt gemeinsam mit den Pfarrern und den pastoralen Mitarbeiter(inne)n die Verantwortung für den Aufbau lebendiger Gemeinden in der Pfarreiengemeinschaft.
(3) Als Pastoralrat hat er die Pfarrer in ihren Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Als Organ des Laienapostolats kann er, unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in den Gemeinden, in eigener Verantwortung tätig werden.
(4) Die Aufgaben des Seelsorgebereichsrates bestehen vor allem darin (siehe auch Synodenbeschluss „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ III, 1.2):
a) zusammen mit den Pfarrern alle die Pfarreiengemeinschaft betreffenden Fragen zu beraten und gemeinsam mit ihnen Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen, falls kein anderer Träger zu finden ist,
b) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarreiengemeinschaft zu wecken
und die Mitarbeit zu aktivieren,
c) Gemeindeglieder für Dienste der Glaubensunterweisung zu gewinnen und für ihre Befähigung Sorge zu tragen,
d) gemeinsam mit den Pfarrern Sorge für die Koordination und Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern zu tragen und hierzu mit ihnen Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen,
e) für die verschiedenen Nöte der Menschen den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich mit aufzubauen und zu fördern,
f) die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen in der Pfarreiengemeinschaft zu sehen und Möglichkeiten seelsorglicher Hilfe zu suchen,
g) die Jugendarbeit, insbesondere die Jugendverbandsarbeit, zu ermöglichen und zu fördern,
h) gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen und durchzuführen,
i) Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten,
j) die Verantwortung für Mission und Eine Welt wachzuhalten und sich für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzusetzen,
k) die ökumenische Zusammenarbeit in aktiver Weise zu suchen und zu fördern,
l) katholische Organisationen, Verbände, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen,
m) Kontakte zu denen, die dem Gemeindeleben fern stehen, zu suchen,
n) die Pfarreiengemeinschaft regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit in der Pfarreiengemeinschaft und ihre Probleme zu unterrichten,
o) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen,
p) im Falle der Direktwahl die Vertreter/innen für den Dekanatsrat zu wählen,
q) die Verpflichtung wahrzunehmen, vor Besetzung von Pfarrstellen in der Pfarreiengemeinschaft mit dem Erzbischof oder seinem Vertreter die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse des gesamten Seelsorgebereichs und der einzelnen Pfarrgemeinden zu besprechen,
r) zu überlegen, wie die bestmögliche Unterstützung, Wertschätzung, Würdigung und Anerkennung von Ehrenamtlichen erreicht werden kann.
(5) Um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten, spricht der Seelsorgebereichsrat spätestens 1/2 Jahr vor der Neuwahl über die Kandidatengewinnung für den nächsten Seelsorgebereichsrat. 

Quelle: "Satzung für Seelsorgebereichsräte" der Erzdiözese Bamberg